Im Fokus steht eine schnelle Terminvereinbarung, damit wir zeitnah mit Ihrer Behandlung beginnen können. Dafür werden einige Angaben benötigt, die Sie bitte zu einer möglichen telefonischen Terminvereinbarung bereithalten.
Man kann nicht immer alles planen und deshalb sind auch Terminabsagen jederzeit möglich. Wir bitten Sie jedoch Termine, die Sie nicht wahrnehmen können umgehend zu melden.
Die Praxistermine sind sehr vielfältig aufeinander abgestimmt. Bei einer kurzfristigen Absage, die nicht 24 Stunden im Voraus gemeldet wird, muss in der Regel eine Ausfallgebühr berechnet werden.
Für die meisten gesetzlichen Krankenkassen muss eine Zuzahlung erhoben werden. Die Zuzahlung besteht aus einer pauschalen Rezeptgebühr von 10,00 € und einem Anteil von 10 Prozent des Rezeptwertes.
Bitte begleichen Sie den Gesamtbetrag, der an den Kostenträger abgeführt werden muss, vor Ihrer ersten Behandlung. Über die Grundlagen eine Zuzahlungsbefreiung muss Sie Ihre Krankenversicherung umfassend informieren.
Falls Sie bereits zuzahlungsbefreit sind, so legen Sie bitte den entsprechenden Nachweis bei Behandlungsbeginn vor.
Ihr Rezept ist 28 Tage nach Ausstellung gültig. Bis zu diesem Termin müssen Sie die Behandlung begonnen haben.
Sollten Sie Ihre Behandlung im Rahmen einer Verordnung unterbrechen müssen, ist dies ebenfalls nur maximal 14 Tage möglich.
Immer häufiger berichten Patienten von privaten Krankenversicherungen, die eine Kostenerstattung für eingereichte Honorar-Rechnungen ärztlich verordneter Therapiemaßnahmen teilweise ablehnen. Die Krankenversicherungen berufen sich - unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Honorarforderung - darauf, dass die berechneten Behandlungshonorare nicht „angemessen" seien. Einzelne Krankenversicherungen akzeptieren sogar nur die Beihilfesätze für Versicherte des öffentlichen Dienstes. In der Vergangenheit ist es daher häufiger zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpatienten und einzelnen Versicherungsgesellschaften wegen unvollständiger Kostenübernahme gekommen.
Die Berechnung des Behandlungshonorars erfolgt üblicherweise entsprechend der vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (AZ: 13 U 281/93) für angemessen befundenen Privatsätze. Hierbei wurde von den Gerichten unterstrichen, dass Heilbehandlungen generell mit dem 2,3-fachen VDEK-Satz (1,8-fach für technische Leistungen z.B. Elektrotherapie, Wärmetherapie) angemessen vergütet sind. Da unsere Honorarforderungen deutlich unterhalb dieser Sätze liegen, gehen wir davon aus, dass Ihnen Ihre Aufwendungen vollständig erstattet werden.
Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass einzelne Versicherungsgesellschaften die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe ignorieren und versuchen, die Kostenübernahme für eingereichte Heilmittelrechnungen auf einen von ihnen selbst für angemessen befundenen Erstattungssatz zu beschränken.
Als Argumentationshilfe für diesen Erstattungssatz werden den Versicherten häufig Preistabellen von gesetzlichen Krankenkassen- oder Beihilfetarifen ausgehändigt, welche aber u.a. aufgrund unterschiedlicher Behandlungszeiten und Behandlungsinhalten nicht vergleichbar sind.
Beispiel:
Behandlungsdauer Krankengymnastik gesetzlich Versicherte: 15 - 25 Minuten
Behandlungsdauer Krankengymnastik Beihilfe Versicherte: 20-30 Minuten
Behandlungsdauer Krankengymnastik privat Versicherte: 20 Minuten
Entsprechende Gerichts Urteile:
Das Amtsgericht Hamburg bestätigt in einem Urteil von 2007:
Danach sieht das Gericht die Abrechnung von Physiotherapie zum 2,3-fachen VdAK Satz als "übliche" Vergütung in Hamburg an.
Obwohl die abrechnende physiotherapeutische Praxis keine Honorarvereinbarung mit dem Privatpatienten abgeschlossen hatte, sah das Gericht keinen Grund, die Abrechnung zu ändern: "Dass Physiotherapeuten bei der Behandlung privat versicherter Patienten üblicherweise den 2,3-fachen Satz abrechnen, ist dem Gericht aus anderen ähnlichen Prozessen bekannt", wird das Gericht auf der Internetseite des ZVK-Nordverbundes zitiert. Das Gericht war sich so sicher, dass es nicht einmal für nötig befand, ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen.
Quelle: AG Hamburg vom 10.10.2007, AZ: 20 A C 28/07)
BGH Bundesgerichtshof, 15.12.03.2003 (AZ: IV ZR 278/01)
Ein Urteil: Eine pauschale Honorarbeschränkungen auf eine aus Sicht der Privaten Krankenkasse "angemessene" Höhe ist nicht zulässig!
AG Frankfurt, 15.11.2001 (AZ: 32 C 2428/98 - 84)
Verklagt wurde hier die Deutsche Krankenversicherung (DKV), von der man sagt, sie habe unter allen privaten Krankenversicherungen die schlechteste Zahlungsmoral
Weitere Urteile:
AG Aachen, 06.07.1987 (AZ: 7C 83/87)
AG Dortmund, (AZ: 126 C 566/89)
AG Frankfurt, 09.01.1995 (AZ: 29 C 1438/94-46)
AG Frankfurt, (AZ: 29 C 2784/94-81)
AG Hamburg, (AZ: 11 C 14/94)
AG Kempen, 20.07.1993 (AZ: 11 C 365/92)
AG Recklinghausen, (AZ: C 569/91)
AG Schweinfurt, 30.05.1995 (AZ: 3 C 1494/94)
AG Wiesbaden, 12.05.1987 (AZ: 37 Cf 87/86)
LG Würzburg, 13.02.2002 (AZ: 42 S 1364/01)
LG Landshut, 05.07.2002 (AZ: 12 S 3017/01)
LG Frankfurt, 20.03.2002 (AZ: 2-1 S 124/01)
AG Essen, 03.02.2006 (AZ: 20 C 289/04)....
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